Allgemeine Geschäftsbedingungen (ab 01.07.2018)
Vorbemerkung: Am 01.07.2018 tritt eine gesetzliche Neuregelung des Pauschalreiserechtes in Kraft.
Die nachfolgenden Regelungen betreffen alle Pauschalreiseverträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie ersetzen alle vom Veranstalter bisher verwendeten Anmelde- und teilnahmebedingungen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen Ihnen vor Vertragsabschluss zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wichtige Regelungen und Bedingungen, die Sie sorgfältig lesen und zur Kenntnis nehmen sollten.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit dem Formular zur Anmeldung erhält der Kunde eine detaillierte Reisebeschreibung sowie alle wesentlichen Informationen. Die Anmeldung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrags dar. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der detaillierten Reisebeschreibung. Die Anmeldung durch den Kunden ist schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege (Email) an die Firmenadresse
Wolfgang Günther
Motorrad-Fahrten
Dillfeld 17
35576 Wetzlar
E-Mail: wolfgang.guenther@motorrad-fahrten.de
-nachfolgend Veranstalter genannt- zu richten.
Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Erbringung aller von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich.
1.2 Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch Übermittlung einer schriftlichen Reisebestätigung durch den Veranstalter zustande. Auf eine schriftliche Reisebestätigung kann verzichtet werden und diese ist dann nicht verpflichtend, wenn die Anmeldung des Kunden weniger als 7 Werktage (nur in Ausnahmefällen möglich, siehe Ziffer 1.3) vor Reisebeginn abgegeben wird. Die Reisebeschreibung auf der veranstaltungseigenen Website im Internet oder auf Flyern stellt kein Angebot im Rechtssinne dar.
1.3 Anmeldeschluss: 5 Wochen vor Reisebeginn, danach ist eine Anmeldung nur auf Anfrage möglich.
2. Leistungen
2.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus der Reisebeschreibung, die jedem Interessenten mit dem Anmeldeformular übersandt wird, der Reiseanmeldung und aus den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters Bei Abweichungen zwischen den Angaben in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor. Der Kunde kann die Annahme des neuen Angebotes mit einer Frist von 10 Tagen erklären. Soweit der Kunde die Annahme des neuen Angebotes innerhalb dieser Frist nicht erklärt, kommt der Vertrag nicht zustande.
2.2 Alle Fahrten werden durch mindestens einen Reisebetreuer begleitet.
2.3 Der Inhalt etwaiger Orts- und/oder Hotelprospekte sowie diesbezügliche Internetbeschreibungen sind für den Veranstalter nicht verbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart werden und Grundlage des Reisevertrages sind.
3. Zahlungsbedingungen/ Sicherungsschein
3.1 Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises ist sofort nach Vertragsschluss (Zugang der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins) fällig.
Die Restzahlung ist spätestens 28 Tage vor Reisebeginn ohne gesonderte Aufforderung fällig. Soweit nicht der gesamte Reisepreis vor Antritt der Reise gezahlt ist, besteht für den Kunden kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch den Veranstalter.
3.2 Bei Anmeldungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis mit Übergabe des Sicherungsscheins fällig.
3.3 Dauert eine Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,00 Euro nicht, so ist der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins fällig.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der angebotenen Leistungen (Änderung der Route, Änderung des Programmablaufs, Unterkunftswechsel, Wechsel des Reiseführers) zu erklären. Der Veranstalter wird den Kunden vor Vertragsschluss hierüber informieren.
4.2 Soweit Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen nach Vertragsschluss notwendig werden, sind diese dem Veranstalter gestattet, soweit diese nicht erheblich, sie nicht durch den Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Sollten einzelne Leistungen aufgrund der Buchungslage bei Unterkünften (Hotels und Pensionen) nicht erbracht werden können, behält sich die Veranstalter vor, diese durch vergleichbare Unterkünfte zu ersetzen, die der ursprünglichen Unterkunft in Qualität und Ausstattung so nahe wie möglich kommen. Der Veranstalter wird den Kunden von notwendig gewordenen Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Nach Vertragsabschluss kann der Veranstalter Preiserhöhungen bis 8% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen solche Rechnungsposten erhöhen, die der Gesetzgeber in § 651 f Abs. 1 Ziffer 2 BGB abschließend definiert hat. Hierbei handelt es sich gemäß § 651f Abs. 1 Ziffer 2 BGB um die Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, Erhöhung von Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 8 % des Gesamtpreises und bei erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung wird der Veranstalter den Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten. Der Reisende hat innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu erklären, ob er das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.(§ 651 g BGB). Eine schriftliche Erklärung zur Annahme des Angebotes oder zum Rücktritt des Vertrages wird im Interesse des Kunden aus Beweisgründen empfohlen. Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen, soweit sich die in § 651f Abs. 1 Ziffer 2 BGB genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben.
5. Mindestteilnehmerzahlen/Rücktritt durch den Veranstalter
Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgesetzten Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Der Rücktritt kann spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, und sieben Tage vor Reisebeginn ab einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens 6 Tagen, 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen erklärt werden. ( § 651 h Abs. 4 BGB) Ebenso kann der Veranstalter gemäß § 651 h Abs. 4 Ziffer 2 vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall erfolgt der Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund. Bereits geleistete Zahlungen werden innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt rückerstattet.
6. Rücktritt vom Vertrag/ Nichtantritt der Reise
6.1 Der Kunde ist berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Eine schriftliche Erklärung wird im Interesse des Kunden aus Beweisgründen empfohlen.
6.2 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch in Abhängigkeit vom Reisepreis für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorbereitungen und Aufwendungen eine angemessene Entschädigung gemäß § 651h BGB verlangen. Die Höhe der Rücktrittspauschale bestimmt sich für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und einer möglichen anderweitigen Verwendung. Weitere Angaben zur Höhe der Rücktrittspauschale sind der Reiseanmeldung beim jeweiligen Angebot zu entnehmen.
6.3 Bei vorzeitiger Rückreise oder bei Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen bleibt der Anspruch auf Zahlung des gesamten Reisepreises erhalten. Grundsätzlich wird sich der Veranstalter bemühen, von seinem Vertragspartner Ersatz für die von diesem ersparten Aufwendungen für die Nichtinanspruchnahme der Leistungen zu erhalten. Soweit dem Veranstalter solche ersparten Aufwendungen erstattet werden, werden diese auch dem Kunden erstattet.
6.4 Das gesetzliche Recht gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt. Die Erklärung, dass ein Dritter statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht (§ 651e BGB). Der Reiseveranstalter kann den Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. (§ 651e Abs. 2).Der Veranstalter kann eine Erstattung von Mehrkosten gemäß § 651 e Abs.3, 4 BGB fordern.
7. Mängelanzeige
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, Beanstandungen, Mängel, Reklamationen und Probleme unverzüglich vor Ort dem Reisebegleiter anzuzeigen. (651 o BGB). Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, a)die in § 651 m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder b) nach § 651 n Schadenersatz zu verlangen.7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kenntnis von Mängeln, die ihm selbst oder durch Beanstandungen von Reisenden vor Ort bekannt werden, unverzüglich an den Reisebegleiter weiterzuleiten.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Jeder Kunde führt sein Fahrzeug auf eigene Gefahr.
8.2 Jeder Kunde versichert durch seine Anmeldung, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und diese ohne Einschränkung gültig ist.
8.3 Jeder Motorradfahrer und -beifahrer darf nur mit Motorradschutzkleidung teilnehmen.
8.4 Das teilnehmende Motorrad muss den Straßenverkehrsverordnungen und Straßenverkehrszulassungsordnungen des jeweiligen Landes entsprechen.
8.5 Der Kunde hat die gesetzlichen Bestimmungen für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung zu befolgen.
8.6 Der Kunde ist für das Vorhandensein und Mitführen etwaiger behördlich notwendiger Reisedokumente verantwortlich. Hierunter fallen auch etwaig erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
8.7 Kunden, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind, bitten wir in Bezug auf einen etwaigen Grenzübertritt Auskunft bei einem zuständigen Konsulat einzuholen. Über Besonderheiten ist der Veranstalter zu informieren.
9. Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise, trotz vorheriger Abmahnung durch den Reisebegleiter nachhaltig stört. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die übrige Gruppe hierdurch gestört wird. In diesem Fall ist die Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt. Der jeweilige Reisebegleiter ist durch den Veranstalter zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt. Kündigt der Veranstalter die Reise aus diesen Gründen, bleibt der Anspruch auf Zahlung des gesamten Reisepreises erhalten. Der Veranstalter wird sich bemühen, ersparte Aufwendungen für die Nichtinanspruchnahme der Leistungen zu erhalten. Soweit dem Veranstalter solche ersparten Aufwendungen erstattet werden, werden diese auch dem Kunden erstattet.
10. Haftung, Haftungsbeschränkungen und Anrechnung
10.1 Der Veranstalter haftet dem Kunden für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.
10.2 Es gelten die Haftungsbeschränkungen des § 651 p BGB. Die vertragliche Haftung des Veranstalters wird für Schäden, die nicht Körperschäden und nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Gleiches gilt, soweit der Veranstalter für einen Schaden wegen alleinigen Verschuldens eines Leistungsträgers (z.B. Hotel, Pension, Beförderungsunternehmen) verantwortlich gemacht wird.
10.3 Ebenso ist die Haftung aus unerlaubter Handlung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird.
10.4 Weitere Haftungsbeschränkungen können sich gemäß § 651 p Abs. 2 BGB aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben.
10.5 Der Veranstalter haftet nicht für eventuelle Bußgelder und Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung des Reiselandes; dieses gilt auch dann, wenn ein Fehler des Reiseleiters voraus gegangen ist.
10.6 Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen, wenn der Kunde es schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich vor Ort anzuzeigen oder wenn der Kunde Mängel nach Ziffer 7 nicht anzeigt und der Veranstalter deshalb keine Möglichkeit zur Abhilfe hatte.
10.7 Es gelten die Vorschriften über die Anrechnung von Schadenersatz gemäß § 651p.
11. Empfohlene Reiseversicherungen
Im Reisepreis sind Reiseversicherungen nicht enthalten. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss von Reiseversicherungen sowie einer Reiserücktrittskostenversicherung, einschließlich der Kostendeckung einer Rückführung im Falle von Krankheit oder Unfall. Ebenfalls wird der Abschluss einer Reisehaftpflichtversicherung, sowie einer Kranken- und Unfallversicherung empfohlen.
12. Ausschlussfristen und Verjährung
Die in § 651i Abs. 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
13. Beistandspflicht des Reiseveranstalters
Befindet sich der Reisende im Falle des § 651 k Absatz 4 (Rückbeförderung) oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen, Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651 k Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schulhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
( § 651 q BGB).